Die BVG-Reform im Überblick – Abstimmung vom 22. September 2024

14. August 2024

National- und Ständerat haben am 17. März 2023 die Reform der beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die 5 wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Senkung des Mindestumwandlungssatzes auf 6,0 Prozent

Mit der BVG-Reform wird der Mindestumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt.

Während der Erwerbstätigkeit zahlen die Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden Beiträge in die Pensionskasse ein. Die Sparbeiträge werden in Form von Altersgutschriften dem persönlichen Altersguthaben gutgeschrieben und verzinst. Bei der Pensionierung wird das vorhandene Altersguthaben in eine lebenslange umgewandelt oder in Kapitalform ausbezahlt.
Der Umwandlungssatz bestimmt die Umwandlung des angesparten Altersguthabens in eine lebenslange Altersrente. Er beträgt in der obligatorischen Vorsorge nach BVG zurzeit 6,8 Prozent für einen 65-jährigen Mann beziehungsweise eine 64-jährige Frau. Dies bedeutet, dass ein Altersguthaben von CHF 100’000 zu einer jährlichen Altersrente von CHF 6’800 führt (also 6,8 Prozent von CHF 100’000 des Sparprozesses.

  1. Reduktion des Koordinationsabzugs

Mit der BVG-Reform wird der Koordinationsabzug anstelle eines fixen Betrages von CHF 25’725.– auf neu 20 Prozent des AHV-Lohnes reduziert.

Zur Koordination mit der ersten Säule wird in der zweiten Säule nicht der gesamte Lohn versichert. Vielmehr werden Lohnteile, die bereits in der AHV versichert sind, mit dem sogenannten Koordinationsabzug abgezogen. Der Koordinationsabzug entspricht sieben Achtel der maximalen einfachen AHV-Rente. Bei einer maximalen einfachen AHV-Rente von CHF 29’400 beträgt der Koordinationsabzug heute CHF 25’725.
Mit der vorliegenden BVG-Reform soll der Koordinationsabzug neu 20 Prozent des AHV-Lohnes betragen. Damit könnten auch Personen mit kleinem Einkommen und insbesondere Teilzeitbeschäftige mehr Geld für die berufliche Vorsorge sparen.

  1. Flachere Staffelung der Altersgutschriften

Die BVG-Reform sieht eine flachere Staffelung der Altersgutschriften vor. Neu soll für Versicherte im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent und im Alter von 45 bis 65 Jahren von 14 Prozent des BVG-pflichtigen Lohnes gelten.

Heute betragen die Altersgutschriften im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge für 25- bis 34-Jährige 7 Prozent und für 55- bis 65-Jährige 18 Prozent des koordinierten Lohnes. Um die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen zu fördern, sollen die BVG-Sparbeiträge, die je hälftig von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu entrichten sind, weniger stark abgestuft werden als bisher. Damit sollen ältere Arbeitnehmende für die Unternehmen weniger «teuer» werden.

  1. Kompensationsmassnahme für die Übergangsgeneration

Arbeitnehmende, die in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden (sogenannte Übergangsgeneration), erhalten je nach Jahrgang und Vorsorgeguthaben einen Rentenzuschlag. Damit werden die bisherigen Leistungen auch für die Übergangsgeneration erhalten.

  1. Senkung der Eintrittsschwelle

Die Eintrittsschwelle, das heisst der Mindestjahreslohn, ab dem die berufliche Vorsorge obligatorisch ist, wird mit der BVG-Reform von heute CHF 22’050 auf CHF 19’845 gesenkt.

Mit der Senkung der Eintrittsschwelle sind rund 70’000 Arbeitnehmende neu und 30’000 Mehrfachbeschäftigte für zusätzliche Anstellungsverhältnisse zu versichern. Diese Personen erhalten damit Zugang zur beruflichen Vorsorge.